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   OLG Stuttgart, 05.09.1973 - 3 Ss 311/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,2823
OLG Stuttgart, 05.09.1973 - 3 Ss 311/73 (https://dejure.org/1973,2823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.1973 - 3 Ss 311/73 (https://dejure.org/1973,2823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. September 1973 - 3 Ss 311/73 (https://dejure.org/1973,2823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Senat; Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Hehlerei; Erfordernis eines inneren Zusammenhangs zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68

    Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.09.1973 - 3 Ss 311/73
    Wird dagegen das Kraftfahrzeug nur bei Gelegenheit der Straftat benutzt, ohne daß die Straftat vom Fuhren oder das Führen von der Straftat irgendwie abhängt, so greift § 42 m StGB nicht ein (vgl. BGHSt 22, 328: nur äußerer - örtlicher oder zeitlicher - Zusammenhang genügt nicht).

    Zwar läßt der BGH auch die "Ausnutzung" der Straftat für § 42 m StGB genügen (BGHSt 22, 328).

  • BGH, 17.04.1962 - 5 StR 1/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.09.1973 - 3 Ss 311/73
    Es bleibt gleich, ob "die Straftat der Führung des Kraftfahrzeuges zeitlich nachfolgte, vorausging oder gleichzeitig mit ihr begangen wurde" (BGHSt 17, 218).

    In den vom BGH entschiedenen Fällen ermöglichte entweder das Führen eines Kraftwagens die Straftat (BGH VerkMitt.1967, 1, wo der Angeklagte als Hehler gestohlene Autoräder nur deshalb kaufen konnte, weil er sie mit seinem Kraftwagen abzutransportieren vermochte), oder der Angeklagte beging die Straftat, um ein Kraftfahrzeug führen zu können (so in den Fällen des betrügerisch erlangten Mietwagens, BGHSt 17, 218, und des erschwindelten Benzins).

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